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Ausgestaltung Art. 91b GG

Ausgestaltung Art. 91b GG

Am 1. Januar 2015 ist die Neufassung des Artikels 91 b des Grundgesetzes in Kraft getreten:

„(1)  Bund  und  Länder  können  auf  Grund  von  Vereinbarungen  in  Fällen  überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken.  Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller  Länder.  Dies  gilt  nicht  für  Vereinbarungen  über  Forschungsbauten  einschließlich Großgeräten.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.“

Damit ist dem Bund die Möglichkeit gegeben, im Hochschulbereich mit Zustimmung aller Länder im Falle von überregionaler Bedeutung Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht nur projektorientiert, sondern auch institutionell zu fördern. An die Stelle der Konzeption, Implementierung und Finanzierung von Vorhaben im Sinne von Projekten kann nun auch im  Rahmen  von  Institutionen  eine  zeitlich  unbefristete  Förderung  treten.  Durch  diese  Aufhebung  des  „Kooperationsverbots“,  das  ein  Ergebnis  der  am  1.  September  2006  in  Kraft  getretenen  Föderalismusreform  war,  hat  der  Bund  weitreichendere  Kompetenzen  für die Hochschulen erhalten, die nach dem Grundgesetz allerdings nach wie vor grundsätzlich bei den Ländern liegen.

Ziel der LHK-Niedersachsen ist es, über diese Möglichkeit angesichts der stark gestiegenen Zahlen von Studienberechtigten, Studieninteressierten und Studienanfängern aus dem Ausland (inkl. Flüchtlingen) auf eine Verlängerung bzw. Verstetigung der Hochschulpaktmittel oder eine Erhöhung der Grundausstattung hinzuwirken.

Auf der LHK-Plenarsitzung am 26. September 2016 wurde folgenden Beschluss gefasst:

Durch den Hochschulpakt 2020 haben Bund und Länder die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger finanziell ermöglicht. Die Studienanfängerquote lag 2005 bei 37,1 % und stieg bis 2014 auf 58,3 %. Die Prognosen zeigen, dass das hohe Niveau der Studienanfänger angesichts steigender Zahlen von Studienberechtigten, Studieninteressierten und Studienanfängern aus dem Ausland (inkl. Flüchtlingen) fortbestehen wird. Aus diesem Grund bedarf es einer Folgefinanzierung des Hochschulpaktes oder einer Erhöhung der Grundausstattung der Hochschulen. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen bittet deshalb die niedersächsische Landesregierung, mit den anderen Ländern und dem Bund Verhandlungen hierüber zu führen.“